Rechte der Frauen um 1900

Von Anne Pöttgen

Das „Goldene Zeitalter“ oder bürgerlicher „Die gute alte Zeit“ hat es für Frauen nie gegeben.

Quellen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Gesetze entstehen nicht aus dem Nichts, sie haben eine Geschichte. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das 1900 in Kraft trat, hat viele Quellen.

Das Deutsche Reich war aus dem Deutschen Bund heraus entstanden und in diesem Bund hatte es die unterschiedlichsten Gesetze gegeben, die das Miteinander seiner Bürger regelten. Was die Rechte von Frauen betraf, war man sich einig: so wenig wie möglich.

Seit dem Hohen Mittelalter galt das Gemeine Recht, nicht nur im deutschen sondern im ganzen europäischen Raum. Es war ein Konglomerat aus Römischem, Germanischem und Kanonischem Recht. Es wurde zwar gelehrt, aber nicht in Paragraphen gegossen. Und es war auch nicht das alleinige Recht dieser Zeit. Hinzu kamen die örtlichen Gewohnheitsrechte. Zusammengefasst, zum Beispiel, im Sachsenspiegel des vierzehnten Jahrhunderts. Geregelt wurden Eigentums-, Erb- und Eherecht. Die Lage der Frauen: Enteignet, bevormundet und abhängig, so eine Schlagzeile.

Wobei allerdings zu beachten ist, dass der Ursprung des Wortes „Munt“ Schutz bedeutet.

Entstehung des BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

1890 begann eine Kommission unter Führung von Gottlieb Planck, einem angesehenen Juristen und Politiker, mit einem Entwurf des BGB. Er wurde 1896 dem Reichstag zugeleitet und von diesem am 18. August verkündet, gültig ab dem 1. Januar 1900.

Ein früher erarbeiteter Entwurf wurde von vielen Seiten kritisiert. Er wurde als unsozial, unzeitgemäß und schwer verständlich bezeichnet. Die zu dieser Zeit bekannten Frauenrechtlerinnen haben sich besonders heftig zu Wort gemeldet und das mit Recht. Genützt hat es nichts, das Familienrecht bewegt sich im Rahmen der patriarchalischen Tradition.

Die streitbaren Frauen wurden als „altjüngferlicher Frauen-Landsturm“ tituliert. Dabei ging es den jüngferlichen – also unverheirateten – Frauen rechtlich um Vieles besser, sie waren, sobald sie volljährig waren, Herrinnen ihres Lebens und ihres Vermögens. Sie stritten nicht für sich.

Die Entscheidungsmacht des Ehemannes in ehelichen Angelegenheiten, in Erziehungsfragen und nicht zuletzt in Sachen Vermögensnutzung wurde festgeschrieben. Jeder dieser Punkte konnte zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen.

Mann und Frau haben kein gezweiet Gut

So heißt es im Sachsenspiegel, und das hört sich gut an. In der Praxis war es aber so, dass der Ehemann über das gemeinsame Vermögen bestimmte, die Ehefrau nicht einmal über ihr eigenes.

Der gesetzliche Güterstand ist heutzutage die Zugewinngemeinschaft (§ 1363). 1900 war es die Verwaltungsgemeinschaft. Wörtlich hieß es im gleichen Paragraphen: „Das Vermögen der Frau wird durch Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen.“ Der Ehemann verwaltet nicht nur, er darf das Vermögen auch ungestraft verbrauchen. 

Es gibt Formulierungen im BGB, die sich klar und deutlich anhören, die aber durch andere Paragraphen ad absurdum geführt werden. Auch die Frau ist laut BGB voll geschäftsfähig, die Verwaltungsgemeinschaft als das gesetzliche Güterrecht aber schränkt ihre Geschäftsfähigkeit fast vollkommen ein. Sie hat nicht einmal Anrecht auf die Zinsen aus ihrem eingebrachten Vermögen. Ob der Ehemann sie für den gemeinsamen Haushalt einsetzt oder nicht, ist seine Sache. Und ob für sie und ihre Kinder genügend übrig bleibt bei Scheidung oder Tod des Ehemannes, darüber bleibt sie im Ungewissen.

Elterliche Gewalt

In Fontanes Roman „Effi Briest“ sind die Leiden einer Mutter dargestellt, die ihre Tochter nicht sehen darf. Nach einer Affäre ist sie von ihrem Ehemann verstoßen worden, der ihr den Umgang mit der Tochter verbietet. Nach den Paragraphen und der Rechtsprechung war der Ehemann vollkommen im Recht.

Der heutige Paragraph 1627 (Elterliche Sorge) ist recht schwammig: „Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“

Im BGB von 1900 hieß es klipp und klar: „Die elterliche Gewalt steht in vollem Umfang dem Vater allein zu…..“.

Beim Tod des Vaters ging die elterliche Gewalt keineswegs auf die Mutter über. Der Vater konnte testamentarisch einen Vormund festlegen, oder aber die Familie konnte ihr einen „Beistand“ aufzwingen.

Im Scheidungsfall blieb die „Obsorge“ über die Kinder auf jeden Fall beim Vater, ganz gleich ob er Kläger oder Beklagter war.

Veränderungen des Familienrechts

Ehegesundheitsgesetz von 1935

Nach 1945 gab es zahlreiche Gesetzesreformen, die zur vollen Gleichberechtigung von Frau und Mann führen sollten. Aber Gesetze und Lebenswirklichkeit sind immer noch zwei verschiedene Dinge.

Während der Zeit des Nationalsozialismus änderten sich Lebenswirklichkeit und Gesetze. 1938 wurden die Bestimmungen über die Eheschließung und -scheidung aus dem BGB heraus genommen und in einem neuen Ehegesetz festgelegt. Eine kinderlose Ehe wurde zur „Fehlehe“, die sofort geschieden werden konnte. Es konnte behauptet werden, die Ehefrau sei empfängnisunwillig oder unfähig. Selbst wenn bereits Kinder vorhanden waren, genügte diese Behauptung. Vorangegangen war das „Ehegesundheitsgesetz“ von 1935.

Während des Krieges wurde die Ferntrauung ermöglicht, bei „unwürdigem Verhalten“ einer Kriegerwitwe konnte eine „Totenscheidung“ ermöglicht werden. Das Ehegesetz wurde 1998 aufgehoben, war aber schon vorher mehrfach verändert worden.

Links

Stellung der Frau im BGB und im Recht der Jahrhundertwende
Gesetze im Internet, BGB
Das alte Eherecht