Das Kind – Objekt oder Subjekt?

von Lore Wagener

Kinder zählten in unserem Kulturkreis seit Urzeiten zum Besitztum ihrer Eltern. Sie besaßen keine eigenständigen Rechte und standen in einer Subjekt – Objekt-Beziehung zu ihren Eltern.

Kinderrechte

Kinder kamen daher in unseren Rechtssystemen nur mittelbar vor, meist als Objekte für Rechte und Pflichten von Eltern. Von ihnen wurde vorrangig Gehorsam erwartet. Erst in neuerer Zeit scheint sich ein Perspektivenwechsel durchzusetzen. Erziehungsspezialisten fordern zunehmend von Eltern, die althergebrachten Subjekt-Objekt-Beziehungen aufzugeben und zu Subjekt – Subjekt-Beziehungen mit ihren Kindern zu kommen. Ob dies nur ein Trend oder tatsächlich ein Wandel der Grundeinstellung der Gesellschaft ist, müsste ein Blick in unsere Rechtsordnungen klären können. Schauen wir also einmal in unsere Gesetzesbücher.

Grundrechte

Blicken wir in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, so sehen wir im Grundrechtskatalog keine Veränderungen. Zwar werden Kinder erwähnt, aber –wie gehabt – nur mittelbar. „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“, heißt es da. Damit lebt in unseren Grundrechten das althergebrachte Subjekt – Objekt-Prinzip fort. Aber es formiert sich schon eine Lobby, die das zu ändern wünscht. Zu diesem Zweck hat sich ein „Aktionsbündnis Kinderrechte“ formiert, zu dem sich Kinderhilfswerk, Kinderschutzbund, UNICEF Deutschland und kleinere Organisationen sowie die deutsche Liga für das Kind zusammengeschlossen haben. Es fordert, Grundrechte für Kinder in die bundesdeutsche Verfassung aufzunehmen und sammelt hierfür bereits Unterschriften im Netz. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat seinen Wunsch nach einer deutschen Grundgesetzreform kundgetan. Und das Bundesverfassungsgericht signalisierte in einem Einzelurteil, dass es durchaus „eigene Würde und eigene Rechte“ von Kindern sieht.

Familienrecht

Unterhalb der Verfassungsebene gab es in den letzten Jahren einige Gesetzesänderungen zu Gunsten von Kinderrechten. Zum Beispiel erkennt das Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung von 1990 bereits Kinder und Jugendliche als Träger eigener Rechte und Pflichten an. Andere Gesetzesänderungen brachten die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, gaben den Kindern im Streitfall selbst das Recht, mit beiden Eltern zu verkehren und führten in Sorgerechtsverfahren den Verfahrensbeistand ein. Damit steht dem Kind in einem solchen Verfahren erstmals ein „Anwalt“ zur Seite. Mit dem „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“ wird seit dem Jahre 2000 Kindern das uneingeschränkte Recht auf gewaltfreie Erziehung zugesichert. „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Kindeswohl und Kindeswille

Auch der mit der „UN-Erklärung über die Rechte des Kindes“ im Jahre 1959 international eingeführte Begriff des Kindesinteresses fand Eingang in das deutsche Recht. Der Begriff ist hier als „Kindeswille“ und „Kindeswohl“ definiert. Damit wird der eigenständige Wille des Kindes in juristischen Verfahren beachtet. Dem Kindeswillen darf allerdings nur nachgekommen werden, wenn er keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Andererseits gibt es kein Kindeswohl gegen den Kindeswillen. Das Kindeswohl wurde so ein zentrales Rechtsgut des deutschen Familienrechts.

Zwischenbilanz

Unsere kleine bundesdeutsche Gesetzesstudie zeigt im Ergebnis, dass es tatsächlich einen Perspektivenwandel im Kinderrecht gibt. Charakteristisches Merkmal hierfür ist der Wechsel vom Schutzgedanken hin zum Konzept des Kindeswohls. Das Kind wird nun als eigenständige Persönlichkeit gesehen. Dieser Wandel kommt aber nicht plötzlich. Er ist das Ergebnis eines längeren Prozesses, der mit der Aufklärung begann und über die amerikanische und französische Revolution bis in die heutige Zeit führte. Nach dem zweiten Weltkrieg trieb ihn die Völkergemeinschaft gezielt voran. Die  Gründung der Vereinten Nationen als Nachfolgerin des Völkerbundes und die „Erklärung der Menschenrechte“ von 1948 waren wichtige Vorbereitungen.

Die Internationale Kinderrechtskonvention

Bei den Vereinten Nationen befassen sich deren Unterorganisationen UNESCO und UNICEF mit den Rechten der Kinder. Die UNESCO ist unter anderem für das Grundrecht auf Bildung zuständig und UNICEF das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen. Wegweisend für die  Weltorganisation wurde die „Erklärung der Rechte des Kindes“ von 1959. In dieser Erklärung wurde international erstmals das Kind als eigenständiger Rechtsträger anerkannt und der Begriff des Kindesinteresses eingeführt. Völkerrechtlich verbindlich wurde aber erst die Internationale Kinderrechtskonvention, die 1990 in Kraft trat. Diese Konvention ist von allen Staaten der Welt – bis auf die USA und Somalia – ratifiziert worden. Deutschland ratifizierte die Konvention 1992 mit einer Vorbehaltserklärung, die erst 2010 zurückgenommen wurde. Völkerrechtlich verbindliche Regeln zur Durchsetzung der Kinderrechtskonvention schaffte die UN aber nicht. Daher ist die Konvention noch längst nicht überall umgesetzt.

Wunsch und Wirklichkeit

Wegen der ungleichen Wirtschaftslage in der Welt ist die Idee des „Kindeswohls“ für die meisten Kinder in Schwellen- und Entwicklungsländern leider noch immer utopisch. Die Kinderhilfswerke kämpfen in aller Welt nach wie vor gegen Kinderarmut, Kinderarbeit, Bildungsferne und gegen die Rekrutierung von Kindersoldaten. Auch die  Bekämpfung der großen Seuchen, durch die viele Kinder sehr früh zu Waisen werden, steht auf ihrem Programm. Und die zunehmende Kinderarmut, die dadurch bedingt ist, dass viele Eltern nur die global grassierenden Dumpinglöhne bekommen, ist auch in Industrieländern ein Problem. Aber die Organisationen können bescheidene Erfolge melden: In vielen Ländern gibt es nationale Aktionspläne zur Umsetzung der Konvention (auch in Deutschland), die Kindersterblichkeit ist weltweit gesunken, die Einschulungsrate gestiegen und in über 100 Staaten die körperliche Züchtigung in Schulen verboten. Hoffen wir, dass sich dieser positive Trend fortsetzt und alle Eltern ihren Kindern in absehbarer Zeit eine „Kindheit von guter Qualität“ ermöglichen können.

Links

Aktionsbündnis Kinderrechte ins Grundgesetz
Das Recht auf gewaltfreie Erziehung
National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland