Kleines Glossar zur Einführung

von Ute Lenke

Wenn von Flüchtlingen oder Migration in den Medien oder auch in unseren Artikeln die Rede ist, fallen oft Begriffe, deren Bedeutung nicht allen von uns geläufig ist.

Einige der am häufigsten vorkommenden habe ich daher an dieser Stelle zusammengestellt; sie sind dem Glossar des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, BAMF, entnommen und können dort nachgelesen und um weitere Informationen ergänzt werden.

Asyl

 „Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. (2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden“
aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 14

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.

Asylverfahren

Das Bundesamt führt das Asylverfahren durch. Asylantragstellung und persönliche Anhörung erfolgen beim Bundesamt. Auf Grund einer Gesamtschau, die alle relevanten Erkenntnisse ermittelt, wird entschieden, ob dem Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz* oder subsidiärer Schutz* zu gewähren oder der Asylantrag* abzulehnen ist.
* siehe dort

Ablehnung

Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz beantragt (§ 13 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz).

Dementsprechend bestehen hinsichtlich des Asylantrages – für Anerkennungen wie für Ablehnungen – verschiedene Entscheidungsalternativen. Ein Asylantrag kann in vollem Umfang oder teilweise abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nur die Statusfeststellung nach Art. 16a Grundgesetz und/oder die Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG umfassen.

Abschiebungsanordnung

Von einer Abschiebungsandrohung bei materieller Unbegründetheit des Asylantrages ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrensgesetz zu unterscheiden. Sie ergeht in den Fällen, in denen der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Sofern dies im Asylverfahren festgestellt wird, wird im Bescheid die Abschiebung in den Drittstaat angeordnet, wenn die Übernahme des Asylbewerbers durch den Drittstaat feststeht. Der Asylbewerber kann sein Asylverfahren dann in diesem sicheren Drittstaat durchführen.

Flüchtlingsschutz

Ein Asylantragsteller erhält Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention legt klar fest, wer ein Flüchtling ist, und welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Aber sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus.
Die Genfer Flüchtlingskonvention war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Als das Problem der Vertreibung globale Ausmaße erreichte, wurde der Wirkungsbereich der Konvention mit dem Protokoll von 1967 erweitert. Einem oder beiden UN-Instrumenten sind bisher insgesamt 147 Staaten beigetreten.

Dublin-Verfahren

Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Asylantrag, der in der Europäischen Union, Norwegen, Island, der Schweiz und in Liechtenstein gestellt wird, inhaltlich geprüft wird, und zwar durch nur einen Staat.

Integration

Integration ist ein langfristiger Prozess. Sein Ziel ist es, alle Menschen, die dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland leben in die Gesellschaft einzubeziehen. Zuwanderern soll eine umfassende und gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen ermöglicht werden. Sie stehen dafür in der Pflicht, Deutsch zu lernen sowie die Verfassung und die Gesetze zu kennen, zu respektieren und zu befolgen.

Internationale Organisation für Migration/IOM

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine auf dem Gebiet der Migration weltweit aktive zwischenstaatliche Organisation mit Hauptsitz in Genf. Die IOM befasst sich mit dem gesamten Spektrum von Migration, einschließlich Forschung, Beratung, technischer Zusammenarbeit auf nationaler sowie transnationaler Ebene und mit der Umsetzung von Projekten und Programmen.

Königsteiner Schlüssel

Nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ wird festgelegt, wieviele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2015 hat NRW die höchste Quote und Bremen die niedrigste Quote Asylsuchende aufzunehmen.

Migrationshintergrund (Definition)

Zu den Menschen mit Migrationshintergrund (im weiteren Sinn) zählen nach der Definition im Mikrozensus „alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil„.

Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 1, Reihe 2.2 Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Bevölkerung mit Migrationshintergrund, Wiesbaden 2013, Textteil: Methodische Bemerkungen mit Übersicht über die Ergebnisse.

Abweichend hiervon werden im Zensus 2011 als Personen mit Migrationshintergrund alle zugewanderten und nicht zugewanderten Ausländer/-innen sowie alle nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Deutschen und alle Deutschen mit zumindest einem nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Elternteil definiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt: Zensus 2011: Ausgewählte Ergebnisse, Wiesbaden 2013, S. 26.

Schengener Durchführungsübereinkommen und Dubliner Übereinkommen

Mit der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und des Dubliner Übereinkommens (DÜ) wurde ein weiterer Schritt in der Zusammenarbeit der europäischen Staaten auf dem Gebiet des Asylverfahrens gemacht. Einen Überblick über die Schengen-Vertragsstaaten und die hinzugekommenen sog. Dublin-Staaten finden Sie im Bereich DÜ-Verfahren.

Sichere Drittstaaten

Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem „sicheren Drittstaat“ einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG).

„Sichere Drittstaaten“ sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Norwegen und die Schweiz.

Spätaussiedler

Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben. Wenn Familienangehörige gemeinsam mit dem Spätaussiedlerbewerber nach Deutschland aussiedeln möchten, müssen sie seit dem 1. Januar 2005 Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch.

Stockholmer Programm

Das Stockholmer Programm bildet den Rahmen für zahlreiche politische Maßnahmen der Union auf den Gebieten Unionsbürgerschaft, Justiz, Sicherheit, Asyl sowie Einwanderung.Es wurde am 10. und 11. Dezember 2009 während des Europäischen Rates von den Staats- und Regierungschefs der EU verabschiedet. Das Programm trat an die Stelle des Haager Programms, das im Dezember 2009 auslief.

Das Stockholmer Programm ist ein Mehrjahresprogramm für eine gemeinsame Innen- und Sicherheitspolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Jahre 2010 bis 2014. Das Leitmotiv lautet „Aufbau eines Europas der Bürger“. Der Bürger soll bei allen Maßnahmen in den Mittelpunkt gestellt werden.

Subsidiärer Schutz

Subsidärer Schutz kommt in den Fällen in Betracht, in denen keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG vorliegt und die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes gem. § 3 AsylVfG nicht vorliegen. Dennoch kann es sein, dass dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, wenn er in sein Herkunftsland zurück müsste. Ein ernsthafter Schaden kann ihm beispielsweise dadurch drohen, dass er in seinem Herkunftsland Folter oder erniedrigender Behandlung oder der Todestrafe ausgesetzt wäre. Unter den subsidiären Schutz fällt auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Der subsidäre Schutz wird vom Bundesamt automatisch geprüft, wenn die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG nicht erfüllt werden.

Aus: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Glossar

http://www.bamf.de/DE/Service/Left/Glossary/_function/glossar.html?nn=1363008&lv2=5831810